Darüber hinaus stellt sich bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern häufig die Frage, ob der Zahnarzt vom Patienten verlangen kann, die Nachbesserungen selbst durchzuführen – obwohl Sie ihm vielleicht längst nicht mehr vertrauen und sich dabei unwohl fühlen würden.
Des Weiteren ist bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz nach § 628 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückverlangen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 29.03.2011 (Az: VI ZR 133/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages sein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, wie folgt konkretisiert: