Ihr Fachanwalt für Medizinrecht
In Lünen, Dortmund & Münster
Zahnarzthaftung
Sie haben einen Behandlungsfehler beim Zahnarzt erlitten?
Als Opfer eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers stehen Ihnen wahrscheinlich Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Zudem ist schnelles Handeln wichtig, um schlimmere Schäden zu verhindern.
Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Erfolgsaussichten Sie in Ihrem konkreten Fall haben. Dazu bieten wir ein kostenloses Gespräch für Ihre unverbindliche Erstberatung vom Experten an.
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in einer unserer Kanzleien
Unterstützung & Beratung
gerichtlich und außergerichtlich
Schadensersatz & Schmerzensgeld
für Schmerzen und Kosten
Gerechtigkeit & Ausgleich
für den erlittenen Schaden
Zahnarztfehler haben oft schmerzhafte Folgen, bei denen schnelles Handeln gefragt ist.
Ihr Zahnarzt hat unsauber gearbeitet? Nun leiden Sie unter den Folgen der nicht-fachgerechten Behandlung?
Womöglich haben Sie das Vertrauen in ihn und seine Arbeit verloren. Eventuell sieht er dabei seinen Fehler nicht einmal ein und verweigert sogar, die Nachbesserungen durchzuführen? Einen anderen Zahnarzt aufzusuchen, könnte für Sie jedoch doppelte Zahlung und weitere Schwierigkeiten bedeuten.
Schnelles Handeln ist zwingend erforderlich! Sie müssen behandelt werden, bevor sich Ihr Zustand verschlechtert und Sie vielleicht gar die betroffenen Zähne verlieren!
Handeln Sie daher schnell und suchen Sie sich anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen.
Zahnarztfehler haben oft schmerzhafte Folgen, bei denen schnelles Handeln gefragt ist.
Ihr Zahnarzt hat unsauber gearbeitet? Nun leiden Sie unter den Folgen der nicht-fachgerechten Behandlung?
Womöglich haben Sie das Vertrauen in ihn und seine Arbeit verloren. Eventuell sieht er dabei seinen Fehler nicht einmal ein und verweigert sogar, die Nachbesserungen durchzuführen? Einen anderen Zahnarzt aufzusuchen, könnte für Sie jedoch doppelte Zahlung und weitere Schwierigkeiten bedeuten.
Schnelles Handeln ist zwingend erforderlich! Sie müssen behandelt werden, bevor sich Ihr Zustand verschlechtert und Sie vielleicht gar die betroffenen Zähne verlieren!
Handeln Sie daher schnell und suchen Sie sich anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen.
Bei einem Arzt- oder Behandlungsfehler weiß man oft nicht, was man machen soll.
Als Opfer eines Behandlungsfehlers fühlt man sich häufig hilflos und weiß nicht genau, ob einem überhaupt eine Entschädigung zusteht, wie hoch diese ausfallen kann und ob die Chancen, einen Ausgleich von der ärztlichen Institution zu erhalten, realistisch sind.
Zögern Sie nicht, sich schnellstmöglich anwaltliche Unterstützung zu suchen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen!
Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin bei unserem Experten für Medizinrecht, um zu erfahren, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese optimal durchsetzen!
Bei einem Arzt- oder Behandlungsfehler weiß man oft nicht, was man machen soll.
Als Opfer eines Behandlungsfehlers fühlt man sich häufig hilflos und weiß nicht genau, ob einem überhaupt eine Entschädigung zusteht, wie hoch diese ausfallen kann und ob die Chancen, einen Ausgleich von der ärztlichen Institution zu erhalten, realistisch sind.
Zögern Sie nicht, sich schnellstmöglich anwaltliche Unterstützung zu suchen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen!
Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin bei unserem Experten für Medizinrecht, um zu erfahren, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese optimal durchsetzen!
Gerade, wenn der Behandlungsfehler noch nicht lange her ist, stehen Ihre Chancen auf Entschädigung gut!
Vielen Patienten ist dies nicht bewusst: Je länger der Behandlungsfehler her ist, desto schwieriger wird es, nachzuvollziehen, was genau schiefgelaufen ist. Lassen Sie uns deshalb schnellstmöglich Ihre individuelle Situation einschätzen, damit Sie die besten Chancen haben, Ihren Fall zu gewinnen!
Insbesondere der Anspruch auf Schmerzensgeld unterliegt der Verjährung. Warten Sie deshalb nicht zu lange damit, Ihre Ansprüche geltend zu machen und einzufordern, was Ihnen zusteht!
Diese Schwierigkeiten stellen sich Ihnen:
Besonderheiten bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern
Behandlungsfehler von Zahnärzten gelten medizinrechtlich meist nicht als "schlimme", sondern als „einfache“ Behandlungsfehler. In so einem Fall liegt die Beweislast beim Patienten, d.h. er muss selbst nachweisen, dass der Behandlungsfehler zu dem eingetretenen Schaden geführt hat.
In den überwiegenden Fällen sind jedoch drei Besonderheiten zu berücksichtigen:
  • Erstens kann bei Zahnarztfehlern meist nicht länger gewartet werden, da die Zähne schmerzen. Auch verschlechtert sich – abgesehen von unerträglichen Schmerzen – der Zustand oft schnell, und es droht bei weiterer Untätigkeit ein Zahnverlust oder eine sonstige schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung.
  • Zweitens gibt es (anders als bei anderen ärztlichen Behandlungen) vielfach einen beträchtlichen Eigenanteil am (zahn-)ärztlichen Honorar, das von Seiten des Patienten für die Nachbehandlung nicht noch einmal gezahlt werden soll.
  • Und drittens erklärt oftmals der Nachbehandler, keine (zahn-)ärztliche Behandlung auszuführen, solange der Streit mit dem Vorbehandler nicht geklärt ist.
Das Dilemma, dem Sie sich gegenübersehen:
Nachbehandler selbst bezahlen oder zurück zum alten Zahnarzt?
Eine solche Situation juristisch zu klären, ist selbstverständlich möglich. Bis zu einer finalen gerichtlichen Entscheidung dauert es aber mehrere Jahre – und solange wollen Sie nicht warten, denn: In der Zwischenzeit schmerzen die Zähne weiter und womöglich droht sogar deren Verlust.
In diesem Dilemma steht früher oder später für den Patienten die Entscheidung an, einen Nachbehandler zu beauftragen. Dabei trägt er das Risiko, dessen Kosten aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Oder aber er kann sich vom „alten“ Zahnarzt weiterbehandeln lassen – mit dem Risiko, dass seine Fehlerhaftigkeit weitere Konsequenzen mit sich zieht.
Die häufigsten Behandlungsfehler von Zahnärzten:
  • die Extraktion eines Zahnes ohne medizinische Indikation bzw. ohne die gebotene Aufklärung über (alternative) Erhaltungsmaßnahmen,
  • Fehler bei einer Wurzelspitzenresektion bzw. bei Wurzelkanalbehandlungen mit der Folge einer anschließend notwendigen Zahnextraktion,
  • Fehler bei der Insertion (= Setzung) von Implantaten,
  • Planungs- und Ausführungsfehler bei einer prothetischen Versorgung,
  • Verursachung einer sog. CMD-Erkrankung (= craniomandibuläre Dysfunktion) durch eine fehlerhafte prothetische Versorgung und / oder durch eine unterbliebene Durchführung von Funktionsdiagnostiken,
  • Fehler bei einer Kariesbehandlung oder einer Füllungstherapie,
  • Verursachung einer Nervverletzung (z.B. Nervus alveolaris inferior) durch die Zahnextraktion, durch die Insertion eines Implantates oder durch die Lokal- bzw. Leitungsanästhesie.
Ihre Rechte als Patient Damit Sie wissen, worauf Sie achten müssen
Darüber hinaus stellt sich bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern häufig die Frage, ob der Zahnarzt vom Patienten verlangen kann, die Nachbesserungen selbst durchzuführen – obwohl Sie ihm vielleicht längst nicht mehr vertrauen und sich dabei unwohl fühlen würden.
Des Weiteren ist bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz nach § 628 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückverlangen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 29.03.2011 (Az: VI ZR 133/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages sein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, wie folgt konkretisiert:
Unter diesen Bedingungen können Patienten ein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern:
  • Der Patient kann eine Rückzahlung des Honorars verlangen, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei nach § 628 BGB. Dabei muss kein schwerwiegender (grober) Behandlungsfehler nachgewiesen sein, aber auch nicht jeder geringfügige Verstoß ist ausreichend.
  • Der Patient darf kein Interesse mehr an den erbrachten zahnärztlichen Leistungen haben. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Patient die beanstandete zahnärztliche Leistung nicht mehr weiter nutzen kann, z.B. weil der Nachbehandler nicht auf die Leistungen des Vorbehandlers aufbauen kann oder will.
  • Schließlich muss die Leistung des Zahnarztes wirtschaftlich nicht verwertbar, also unbrauchbar sein, und der Patient darf den monierten Zahnersatz auch tatsächlich nicht mehr nutzen.
Diese Schwierigkeiten stellen sich Ihnen:
Besonderheiten bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern
Behandlungsfehler von Zahnärzten gelten medizinrechtlich meist nicht als "schlimme", sondern als „einfache“ Behandlungsfehler. In so einem Fall liegt die Beweislast beim Patienten, d.h. er muss selbst nachweisen, dass der Behandlungsfehler zu dem eingetretenen Schaden geführt hat.
In den überwiegenden Fällen sind jedoch drei Besonderheiten zu berücksichtigen:
  • Erstens kann bei Zahnarztfehlern meist nicht länger gewartet werden, da die Zähne schmerzen. Auch verschlechtert sich – abgesehen von unerträglichen Schmerzen – der Zustand oft schnell, und es droht bei weiterer Untätigkeit ein Zahnverlust oder eine sonstige schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung.
  • Zweitens gibt es (anders als bei anderen ärztlichen Behandlungen) vielfach einen beträchtlichen Eigenanteil am (zahn-)ärztlichen Honorar, das von Seiten des Patienten für die Nachbehandlung nicht noch einmal gezahlt werden soll.
  • Und drittens erklärt oftmals der Nachbehandler, keine (zahn-)ärztliche Behandlung auszuführen, solange der Streit mit dem Vorbehandler nicht geklärt ist.
Das Dilemma, dem Sie sich gegenübersehen:
Nachbehandler selber bezahlen oder zurück zum alten Zahnarzt?
Eine solche Situation juristisch zu klären, ist selbstverständlich möglich. Bis zu einer finalen gerichtlichen Entscheidung dauert es aber mehrere Jahre – und solange wollen Sie nicht warten, denn: In der Zwischenzeit schmerzen die Zähne weiter und womöglich droht sogar deren Verlust.
In diesem Dilemma steht früher oder später für den Patienten die Entscheidung an, einen Nachbehandler zu beauftragen. Dabei trägt er das Risiko, dessen Kosten aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Oder aber er kann sich vom „alten“ Zahnarzt weiterbehandeln lassen – mit dem Risiko, dass seine Fehlerhaftigkeit weitere Konsequenzen mit sich zieht.
Die häufigsten Behandlungsfehler von Zahnärzten:
  • die Extraktion eines Zahnes ohne medizinische Indikation bzw. ohne die gebotene Aufklärung über (alternative) Erhaltungsmaßnahmen,
  • Fehler bei einer Wurzelspitzenresektion bzw. bei Wurzelkanalbehandlungen mit der Folge einer anschließend notwendigen Zahnextraktion,
  • Fehler bei der Insertion (= Setzung) von Implantaten,
  • Planungs- und Ausführungsfehler bei einer prothetischen Versorgung,
  • Verursachung einer sog. CMD-Erkrankung (= craniomandibuläre Dysfunktion) durch eine fehlerhafte prothetische Versorgung und / oder durch eine unterbliebene Durchführung von Funktionsdiagnostiken,
  • Fehler bei einer Kariesbehandlung oder einer Füllungstherapie,
  • Verursachung einer Nervverletzung (z.B. Nervus alveolaris inferior) durch die Zahnextraktion, durch die Insertion eines Implantates oder durch die Lokal- bzw. Leitungsanästhesie.
Ihre Rechte als Patient Damit Sie wissen, worauf Sie achten müssen
Darüber hinaus stellt sich bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern häufig die Frage, ob der Zahnarzt vom Patienten verlangen kann, die Nachbesserungen selbst durchzuführen – obwohl Sie ihm vielleicht längst nicht mehr vertrauen und sich dabei unwohl fühlen würden.
Des Weiteren ist bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz nach § 628 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückverlangen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 29.03.2011 (Az: VI ZR 133/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages sein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, wie folgt konkretisiert:
Unter diesen Bedingungen können Patienten ein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern:
  • Der Patient kann eine Rückzahlung des Honorars verlangen, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei nach § 628 BGB. Dabei muss kein schwerwiegender (grober) Behandlungsfehler nachgewiesen sein, aber auch nicht jeder geringfügige Verstoß ist ausreichend.
  • Der Patient darf kein Interesse mehr an den erbrachten zahnärztlichen Leistungen haben. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Patient die beanstandete zahnärztliche Leistung nicht mehr weiter nutzen kann, z.B. weil der Nachbehandler nicht auf die Leistungen des Vorbehandlers aufbauen kann oder will.
  • Schließlich muss die Leistung des Zahnarztes wirtschaftlich nicht verwertbar, also unbrauchbar sein, und der Patient darf den monierten Zahnersatz auch tatsächlich nicht mehr nutzen.
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"Das oberste Ziel meiner Tätigkeit als Anwalt ist es, Ihre Rechtsangelegenheiten effektiv, pragmatisch, kostengünstig und schnell zu lösen - damit Sie wieder gut schlafen können."
Lars Lanius
Fachanwalt für Medizinrecht
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