Ihr Fachanwalt für Medizinrecht
In Lünen, Dortmund & Münster
Schönheitsoperationen
Sie sind unzufrieden mit den Ergebnissen oder Folgen einer Schönheitsoperation? Sie glauben, dass Ihr Arzt vielleicht gefuscht hat, oder vermuten einen Behandlungsfehler? Bei diesen oder anderen Fragen zu Schönheitsoperationen beraten und unterstützen wir Sie gerne.
Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Erfolgsaussichten Sie in Ihrem konkreten Fall haben. Dazu bieten wir ein kostenloses Gespräch für Ihre unverbindliche Erstberatung vom Experten an.
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In Lünen, Dortmund & Münster
Schönheitsoperationen
Wie viel müssen Sie für die Behandlung wirklich aus eigener Tasche zahlen? Bei dieser oder anderen Fragen im Bereich des ärztlichen Gebührenrechts beraten und unterstützen wir Sie gerne.
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Schönheits-OP mit unerwünschten Folgen?
Schönheitsoperationen sind in der Regel keine medizinisch notwendigen Eingriffe. Daher unterliegen sie besonderen Regeln und müssen von Patienten selbst gezahlt werden.
Der Arzt ist beispielsweise nicht verpflichtet, bestimmte ästhetische Wirkungen tatsächlich herbeizuführen. Aber auch er muss entsprechend dem medizinischen Standard arbeiten und fachgerechte Behandlung gewährleisten.
Ist dies nicht der Fall, und leidet der Patient unter den Folgen einer nicht-fachgerechten Behandlung oder eines Behandlungsfehlers, hat er möglicherweise Anrecht auf Schmerzensgeld.
Sie wollen wissen, was Ihnen zusteht, und Ihre Ansprüche geltend machen? Warten Sie damit nicht zu lange!
Suchen Sie sich jetzt anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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Schönheits-OP mit unerwünschten Folgen?
Schönheitsoperationen sind in der Regel keine medizinisch notwendigen Eingriffe. Daher unterliegen sie besonderen Regeln und müssen von Patienten selbst gezahlt werden.
Der Arzt ist beispielsweise nicht verpflichtet, bestimmte ästhetische Wirkungen tatsächlich herbeizuführen. Aber auch er muss entsprechend dem medizinischen Standard arbeiten und fachgerechte Behandlung gewährleisten.
Ist dies nicht der Fall, und leidet der Patient unter den Folgen einer nicht-fachgerechten Behandlung oder eines Behandlungsfehlers, hat er möglicherweise Anrecht auf Schmerzensgeld.
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Bei Behandlungsfehlern haben Sie Anrecht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen und einzufordern, was Ihnen zusteht - damit Sie für erlittene Leiden entschädigt werden.
Wir kämpfen für ihr Recht - jeden Tag!
Auch Schönheitsoperationen bergen Risiken
Auch in Deutschland nimmt der Trend der Schönheitsoperationen zu. Damit steigen auch die rechtlichen Konflikte in diesem Zusammenhang.
Insbesondere gibt es aeine steigende Anzahl von Patienten, die mit dem Ergebnis der Behandlung aus verschiedenen Gründen unzufrieden sind.
Unabhängig ob Brustvergrößerung, Facelifting, Fettabsaugen, Nasenverkleinerung oder Faltenunterspritzung: Alle diese Methoden stellen erhebliche Eingriffe in den Körper dar und bergen eine Vielzahl von gesundheitlichen Risiken.
Besondere Aufklärungspflicht – damit Patienten wissen, worauf Sie sich einlassen
Vor einer geplanten Schönheitsoperation muss der Arzt den Patienten umfassend über die Therapie und die Risiken aufklären.
Für kosmetische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, gilt in der Rechtsprechung hinsichtlich der Aufklärung ein besonders strenger Maßstab. Der Patient, der eine Schönheitsoperation durchführen lassen will, muss in besonderem Maße aufgeklärt werden, worauf er sich einlässt und welche Risiken für ihn bestehen. Denn: Seine Operation ist freiwillig und nicht medizinisch notwendig. Deswegen muss er die Behandlung vollständig selbst bezahlen.
Der Patient muss daher schonungslos aufgeklärt werden. Genügt die tatsächlich durchgeführte Aufklärung diesen Anforderungen nicht, war die medizinische Behandlung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig, sodass der Behandler für die Folgen einzustehen hat.
Wer muss Beweise erbringen? Patient oder Arzt?
Auch bei Schönheitsoperationen trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für den Behandlungsfehler des Arztes. Auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden muss bewiesen werden.
Wenn der Patient darlegen kann, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zur sog. Beweislastumkehr: Dann wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden widerleglich vermutet.
Leiden Sie unter den Folgen einer OP? Dann haben Sie womöglich Anrecht auf Schmerzensgeld.
Der Arzt schuldet bei der Durchführung einer Schönheitsoperation nicht die Herbeiführung einer besonderen ästhetischen Wirkung oder die Erfüllung eines Schönheitsideals. Im Regelfall kann daher nicht etwa allein aufgrund des Ausbleibens des Erfolges auf einen etwaigen Behandlungsfehler zurückgeschlossen werden.
Der jeweils betroffene Patient kann aber von seinem Arzt auch bei Schönheitsoperationen erwarten, dass z.B. der operative ästhetisch-plastische Eingriff und auch die Nachsorge nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden.
Ist dies nicht der Fall, und leidet der Patient unter den Folgen davon, hat er möglicherweise Anrecht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Auch Schönheitsoperationen bergen Risiken
Auch in Deutschland nimmt der Trend der Schönheitsoperationen zu. Damit steigen auch die rechtlichen Konflikte in diesem Zusammenhang.
Insbesondere gibt es eine steigende Anzahl von Patienten, die mit dem Ergebnis der Behandlung aus verschiedenen Gründen unzufrieden sind.
Unabhängig ob Brustvergrößerung, Facelifting, Fettabsaugen, Nasenverkleinerung oder Faltenunterspritzung: Alle diese Methoden stellen erhebliche Eingriffe in den Körper dar und bergen eine Vielzahl von gesundheitlichen Risiken.
Besondere Aufklärungspflicht – damit Patienten wissen, worauf Sie sich einlassen
Vor einer geplanten Schönheitsoperation muss der Arzt den Patienten umfassend über die Therapie und die Risiken aufklären.
Für kosmetische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, gilt in der Rechtsprechung hinsichtlich der Aufklärung ein besonders strenger Maßstab. Der Patient, der eine Schönheitsoperation durchführen lassen will, muss in besonderem Maße aufgeklärt werden, worauf er sich einlässt und welche Risiken für ihn bestehen. Denn: Seine Operation ist freiwillig und nicht medizinisch notwendig. Deswegen muss er die Behandlung vollständig selbst bezahlen.
Der Patient muss daher schonungslos aufgeklärt werden. Genügt die tatsächlich durchgeführte Aufklärung diesen Anforderungen nicht, war die medizinische Behandlung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig, sodass der Behandler für die Folgen einzustehen hat.
Wer muss Beweise erbringen? Patient oder Arzt?
Auch bei Schönheitsoperationen trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für den Behandlungsfehler des Arztes. Auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden muss bewiesen werden.
Wenn der Patient darlegen kann, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zur sog. Beweislastumkehr: Dann wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden widerleglich vermutet.
Leiden Sie unter den Folgen einer OP? Dann haben Sie womöglich Anrecht auf Schmerzensgeld.
Der Arzt schuldet bei der Durchführung einer Schönheitsoperation nicht die Herbeiführung einer besonderen ästhetischen Wirkung oder die Erfüllung eines Schönheitsideals. Im Regelfall kann daher nicht etwa allein aufgrund des Ausbleibens des Erfolges auf einen etwaigen Behandlungsfehler zurückgeschlossen werden.
Der jeweils betroffene Patient kann aber von seinem Arzt auch bei Schönheitsoperationen erwarten, dass z.B. der operative ästhetisch-plastische Eingriff und auch die Nachsorge nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden.
Ist dies nicht der Fall, und leidet der Patient unter den Folgen davon, hat er möglicherweise Anrecht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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"Das oberste Ziel meiner Tätigkeit als Anwalt ist es, Ihre Rechtsangelegenheiten effektiv, pragmatisch, kostengünstig und schnell zu lösen - damit Sie wieder gut schlafen können."
Lars Lanius
Fachanwalt für Medizinrecht
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