Ihr Fachanwalt für Medizinrecht
In Lünen, Dortmund & Münster
Unfall, Körperverletzung oder Behandlungsfehler?

Fordern Sie den Schadensersatz ein, der Ihnen zusteht!
Sie wollen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen? Oder vielleicht wollen Sie sich erst einmal informieren, was Ihnen zusteht?
Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Erfolgsaussichten Sie in Ihrem konkreten Fall haben. Dazu bieten wir ein kostenloses Gespräch für Ihre unverbindliche Erstberatung vom Experten an.
Klicken Sie einfach auf den untenstehenden Button, um sich eine kostenfreie Ersteinschätzung zu sichern!
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in einer unserer Kanzleien
Unterstützung & Beratung
gerichtlich und außergerichtlich
Schadensersatz & Schmerzensgeld
für Schmerzen und Kosten
Gerechtigkeit & Ausgleich
für den erlittenen Schaden
Unfall, Körperverletzung oder Behandlungsfehler?
Wenn Sie durch einen Unfall, durch vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung oder durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurden, dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Sie wollen wissen, was Ihnen zusteht, und Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen? Je schneller Sie handeln, desto höher sind Ihre Erfolgschancen!
Suchen Sie sich daher jetzt anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Unfall, Körperverletzung oder Behandlungsfehler?
Wenn Sie durch einen Unfall, durch vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung oder durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurden, dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
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Wir unterstützen Sie bei der Einforderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld!
Viele meiner Mandanten fühlten sich hilflos, bevor sie zu mir kamen. Die meisten wussten nicht, ob ihnen eine Entschädigung zusteht, wie hoch diese ausfallen könnte und ob die Chancen auf Schadensersatz realistisch sind.
Den erlittenen Schaden können wir nicht ungeschehen machen, aber wir können Ihnen zu der Gerechtigkeit verhelfen, die Ihnen zusteht und zumindest finanzielle Entschädigung für Sie erwirken.
Vereinbaren Sie gerne einen kostenfreien Beratungstermin bei unserem Experten für Medizinrecht, um zu erfahren, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese optimal durchsetzen!
> Termin für Ersteinschätzung vereinbaren (Tel.: 0231 9860420) > oder Rückruf anfordern
Wir unterstützen Sie bei der Einforderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld!
Viele meiner Mandanten fühlten sich hilflos, bevor sie zu mir kamen. Die meisten wussten nicht, ob ihnen eine Entschädigung zusteht, wie hoch diese ausfallen könnte und ob die Chancen auf Schadensersatz realistisch sind.
Den erlittenen Schaden können wir nicht ungeschehen machen, aber wir können Ihnen zu der Gerechtigkeit verhelfen, die Ihnen zusteht und zumindest finanzielle Entschädigung für Sie erwirken.
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Gerade, wenn die Ursache Ihres Leidens noch nicht lange zurückliegt, stehen Ihre Chancen auf Entschädigung gut!
Vielen Patienten ist dies nicht bewusst: Je länger der Behandlungsfehler her ist, desto schwieriger wird es, nachzuvollziehen, was genau schiefgelaufen ist. Lassen Sie uns deshalb schnellstmöglich Ihre individuelle Situation einschätzen, damit Sie die besten Chancen haben, Ihren Fall zu gewinnen!
Insbesondere der Anspruch auf Schmerzensgeld unterliegt der Verjährung. Warten Sie deshalb nicht zu lange damit, Ihre Ansprüche geltend zu machen und einzufordern, was Ihnen zusteht!
Sie wurden geschädigt? Das steht Ihnen zu:
Einem Geschädigten stehen – je nach der Schwere und dem Umfang der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung – unterschiedliche Schadensersatzansprüche zu. In Betracht kommen einerseits immaterielle Schadenspositionen wie Schmerzensgeld.
Andererseits ist der Schädiger verpflichtet, materielle Schadenspositionen wie z.B. den Verdienstausfallschaden wegen Ausfall oder Minderung des Erwerbseinkommens, den Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsansprüche nach Todesfällen, alle durch eine medizinische Betreuung entstehenden Kosten bzw. Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (Pflegekosten) und Versorgungsleistungen wie Renten zu zahlen bzw. zu ersetzen.
Erwerbsschadensausgleich – damit Sie aufgrund der Verletzung nicht weniger verdienen
Der Verdienstausfall wird in der Praxis relevant, wenn eine schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert. Dann ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung in voller Höhe verpflichtet. Stattdessen zahlt nun die Krankenversicherung das deutlich geringere Krankengeld.
Der Verdienstausfall ist dann die Differenz zwischen dem normalen Nettolohn und dem erhaltenen Krankengeld.
Waren Sie also aufgrund der Verletzung arbeitsunfähig und haben Sie deswegen insgesamt weniger verdient, so muss der Schädiger Ihnen diese Einbußen grundsätzlich ersetzen.
Heilungs- und Pflegekostenausgleich – damit Sie diese Kosten nicht selbst tragen müssen
Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, dem Geschädigten diejenigen vermehrten Bedürfnisse zu ersetzen, die dadurch bedingt sind, dass ein körperlicher Dauerschaden entstanden ist. Ersatzfähig sind dabei diejenigen Mehraufwendungen, die bestimmt und geeignet sind, dem Geschädigten ein Leben zu ermöglichen, das dem früher geführten Leben gleicht.
Der Schädiger hat zudem grundsätzlich die für die Heilung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Der Umfang dieser Kosten bestimmt sich prinzipiell nach dem medizinisch Gebotenen (Heilungs- und Pflegekosten).
Zu den Heilungskosten gehören dabei nicht nur die Behandlungskosten. Auch die notwendigen Fahrten zu einem Arzt, die Praxisgebühr, etwaige Zuzahlung zu Medikamenten etc. sind ebenfalls zu ersetzen.
Haushaltsschadensersatz: Was können Sie einfordern?
Zudem ist der Schädiger u.a. verpflichtet, dem Geschädigten die Haushaltsführungsschäden auszugleichen.
Als Haushaltführungsschaden sind die Kosten für eine Haushaltshilfe zu ersetzen, die die Arbeiten im Haushalt tätigt, die der Geschädigte selbst aufgrund der Schädigung nicht mehr leisten kann – selbst wenn tatsächlich keine Haushaltshilfe beschäftigt worden ist oder wird.
Ersatzfähig ist also auch der fiktive Haushaltführungsschaden. Schon bei einem zurückhaltenden Ansatz von 10,00 € je Stunde ergeben sich insbesondere über längere Zeiträume erhebliche Forderungen.
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Einem Geschädigten stehen – je nach der Schwere und dem Umfang der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung – unterschiedliche Schadensersatzansprüche zu.
In Betracht kommen einerseits immaterielle Schadenspositionen wie Schmerzensgeld.
Andererseits ist der Schädiger verpflichtet, materielle Schadenspositionen wie z.B. den Verdienstausfallschaden wegen Ausfall oder Minderung des Erwerbseinkommens, den Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsansprüche nach Todesfällen, alle durch eine medizinische Betreuung entstehenden Kosten bzw. Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (Pflegekosten) und Versorgungsleistungen wie Renten zu zahlen bzw. zu ersetzen.
Erwerbsschadensausgleich – damit Sie aufgrund der Verletzung nicht weniger verdienen
Der Verdienstausfall wird in der Praxis relevant, wenn eine schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert. Dann ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung in voller Höhe verpflichtet. Stattdessen zahlt nun die Krankenversicherung das deutlich geringere Krankengeld.
Der Verdienstausfall ist dann die Differenz zwischen dem normalen Nettolohn und dem erhaltenen Krankengeld.
Waren Sie also aufgrund der Verletzung arbeitsunfähig und haben Sie deswegen insgesamt weniger verdient, so muss der Schädiger Ihnen diese Einbußen grundsätzlich ersetzen.

Heilungs- und Pflegekostenausgleich – damit Sie diese Kosten nicht selbst tragen müssen
Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, dem Geschädigten diejenigen vermehrten Bedürfnisse zu ersetzen, die dadurch bedingt sind, dass ein körperlicher Dauerschaden entstanden ist. Ersatzfähig sind dabei diejenigen Mehraufwendungen, die bestimmt und geeignet sind, dem Geschädigten ein Leben zu ermöglichen, das dem früher geführten Leben gleicht.
Der Schädiger hat zudem grundsätzlich die für die Heilung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Der Umfang dieser Kosten bestimmt sich prinzipiell nach dem medizinisch Gebotenen (Heilungs- und Pflegekosten).
Zu den Heilungskosten gehören dabei nicht nur die Behandlungskosten. Auch die notwendigen Fahrten zu einem Arzt, die Praxisgebühr, etwaige Zuzahlung zu Medikamenten etc. sind ebenfalls zu ersetzen.
Haushaltsschadensersatz: Was können Sie einfordern?
Zudem ist der Schädiger u.a. verpflichtet, dem Geschädigten die Haushaltsführungsschäden auszugleichen.
Als Haushaltführungsschaden sind die Kosten für eine Haushaltshilfe zu ersetzen, die die Arbeiten im Haushalt tätigt, die der Geschädigte selbst aufgrund der Schädigung nicht mehr leisten kann – selbst wenn tatsächlich keine Haushaltshilfe beschäftigt worden ist oder wird.
Ersatzfähig ist also auch der fiktive Haushaltführungsschaden. Schon bei einem zurückhaltenden Ansatz von 10,00 € je Stunde ergeben sich insbesondere über längere Zeiträume erhebliche Forderungen.
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"Das oberste Ziel meiner Tätigkeit als Anwalt ist es, Ihre Rechtsangelegenheiten effektiv, pragmatisch, kostengünstig und schnell zu lösen - damit Sie wieder gut schlafen können."
Lars Lanius
Fachanwalt für Medizinrecht
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